Die Familiengerichte sind Abteilungen der Amtsgerichte. Familienrichterinnen und -richter entscheiden über alle Rechtsstreitigkeiten, die Mitglieder der gleichen Familie untereinander austragen. Familiensachen sind vorwiegend Rechtsstreitigkeiten zwischen Eheleuten, geschiedenen Ehepartnern, Kindern und Eltern. Beispiele sind die Ehescheidung, Verfahren, die den Unterhalt, den Zugewinnausgleich oder die Verteilung von Haushaltsgegenständen betreffen. Von großer Bedeutung sind auch die sogenannten Kindschaftssachen.
Der Elternkonsens kommt vor allem in den Verfahren der Kindschaftssachen zum Tragen. In § 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird aufgezählt, welche Verfahren im Einzelnen Kindschaftssachen sind. Dazu gehören Verfahren betreffend
Der Elternkonsens kommt vor allem in den Verfahren der Kindschaftssachen zum Tragen. In § 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wird aufgezählt, welche Verfahren im Einzelnen Kindschaftssachen sind. Dazu gehören Verfahren betreffend
- die elterliche Sorge – hierzu gehören die Regelung der elterlichen Sorge als Ganzes oder in Teilbereichen, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitsfürsorge;
- das Umgangsrecht – umgangsberechtigt sind grundsätzlich die Eltern, aber auch Geschwister, Großeltern, Stiefeltern, Ehegatten eines Elternteils und Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen;
- die Kindesherausgabe;
- die Vormundschaft;
- und die Pflegschaft für einen Minderjährigen.
Das Familiengericht entscheidet einheitlich durch Beschluss. Gegen einen Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberlandesgericht entscheidet. Für den badischen Landesteil entscheidet das Oberlandesgericht Karlsruhe, für den württembergischen Landesteil das Oberlandesgericht Stuttgart über Beschwerden. In beiden Instanzen kann das Verfahren jedoch auch durch eine gütliche Einigung beendet werden (teilweise mit Billigung durch das Familiengericht).